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   OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81   

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OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81 (https://dejure.org/1982,15255)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.03.1982 - 12 UF 244/81 (https://dejure.org/1982,15255)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. März 1982 - 12 UF 244/81 (https://dejure.org/1982,15255)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1982, 1218
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81
    Dem dürfte zuzustimmen sein (vgl. auch BGH FamRZ 1982, 36, 41 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 1 = BGHF 2, 843).

    Die Bewertung der zweiten Fallgruppe ist nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 36 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 1 = BGHF 2, 843) ebenfalls als geklärt anzusehen.

    Es werden daher - wie in dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1981 (aaO) für während der Ehezeit vorzeitig pensionierte Beamte - lediglich die Zeiten, innerhalb derer diese Leistung erworben worden ist, ins Verhältnis gesetzt.

    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in dem Fall, daß der Beamte während der Ehezeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden ist, eine Korrektur des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs mit Hilfe einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB für eröffnet gehalten, wenn der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine in dem Verhältnis zu dem vorzeitig pensionierten Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Rente erzielen würde (BGH FamRZ 1982, 36, 41 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 1 = BGHF 2, 843).

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81
    Bei einem derartig unmittelbaren Zusammenhang mit der Entwicklung der Erwerbsfähigkeit des Antragsgegners während und nach der Ehe hält der Senat daher eine Durchbrechung des Grundsatzes der Momentaufnahme zu dem Zeitpunkt des Eheendes und eine Kürzung der zu dem Stichtag des Eheendes zu ermittelnden fiktiven Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt, zumal die gegenwärtig erst 41 Jahre alte Antragstellerin - jedenfalls nach den jetzigen Umständen - in der Lage und auch gewillt ist, ihre Beamtenversorgung noch viele Jahre bis zu der Erreichung der normalen Altersgrenze von 65 Jahren zu erweitern (vgl. auch den von dem Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 29. April 1981 - FamRZ 1981, 756 = BGHF 2, 593 entschiedenen Fall der allgemeinen Kürzung des Versorgungsausgleichs aufgrund Krankheit des ausgleichspflichtigen Ehegatten).
  • OLG Hamm, 27.04.1981 - 2 UF 226/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81
    So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 27. April 1981 (FamRZ 1981, 900 mit Anm. Schmeiduch) die erst mit Wirkung vom 1. Januar 1980 eingeführte Vorschrift des § 1260c RVO berücksichtigt, obwohl das Ende der Ehezeit bereits am 31. März 1979 eingetreten war.
  • OLG Schleswig, 09.07.1981 - 8 UF 290/79
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.03.1982 - 12 UF 244/81
    Der beschließende Senat hat in einem Fall, in dem sich die Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit aufgrund einer Satzungsänderung verändert hatten, ebenfalls die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1587c Nr. 1 BGB für das geeignete Mittel zu der Verhinderung grob unbilliger Entscheidungen für zulässig gehalten (Beschluß vom 23. September 1981 - SchlHA 1982, 28).
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